Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 01. April 2015
§ 195

§ 195 – Änderung der Satzung

(1) Nur die oberste Vertretung kann die Satzung ändern. (2) Die oberste Vertretung kann das Recht zu Änderungen, die nur die Fassung betreffen, dem Aufsichtsrat übertragen. (3) Die oberste Vertretung kann den Aufsichtsrat ermächtigen, für den Fall, dass die Aufsichtsbehörde, bevor sie den Änderungsbeschluss genehmigt, Änderungen verlangt, dem zu entsprechen. (4) Ein Beschluss der obersten Vertretung, wonach ein Versicherungszweig aufgegeben oder ein neuer eingeführt werden soll, bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen; die Satzung kann noch anderes fordern. Andere Beschlüsse nach den Absätzen 1 bis 3 bedürfen einer solchen Mehrheit nur, wenn die Satzung nichts anderes vorschreibt.

Kurz erklärt

  • Nur die oberste Vertretung darf die Satzung ändern.
  • Die oberste Vertretung kann dem Aufsichtsrat das Recht zur Änderung der Fassung übertragen.
  • Der Aufsichtsrat kann Änderungen vornehmen, wenn die Aufsichtsbehörde dies vor der Genehmigung verlangt.
  • Für die Aufgabe eines Versicherungszweigs oder die Einführung eines neuen ist eine Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen erforderlich.
  • Andere Beschlüsse benötigen diese Mehrheit nur, wenn die Satzung nichts anderes festlegt.